Vereinssatzung des DMB Siegerland und Umgebung e.V.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund Siegerland und Umgebung e. V..

2. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Siegen.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen eingetragen.

§ 2  Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten tatkräftig zu schützen sowie eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde und Staat zu fördern.

2. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Mietervereine in Nordrhein-Westfalen, der seinerseits Mitglied des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.

§ 3  Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Mieter werden, der diese Satzung anerkennt.

2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die vorzeitige Aushändigung des Mitgliedsbuches ersetzt die Annahme durch den Vorstand nicht. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Bewerber schriftlich abgelehnt wird. Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 4  Aufnahme und Beiträge

1. Der Antragsteller erhält einen Mitgliedsausweis ausgehändigt, welcher Eigentum des Vereins bleibt und bei Ablehnung des Aufnahmeantrages oder beim Austritt der Geschäftsstelle zurück gegeben werden muss.

2. Die Vereinssatzung kann in der Geschäftsstelle während der Sprechstunden eingesehen werden.

3. Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

4. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag in einer Summe bis zum 31.01. eines Jahres zu zahlen. Bei nachgewiesener Notlage kann der Vorstand auf Antrag die Zahlung in Teilbeträgen zulassen.

§ 5  Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch schriftliche Kündigung per Einschreiben.
  3. durch Ausschluss, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich nicht mit den Zielen und Zwecken des Vereins vereinbaren lässt. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum Jahresschluss bleibt bestehen.
  5. Das Mitglied kann mit sofortiger Wirkung und ohne Benachrichtigung ausgeschlossen werden, wenn seine neue Anschrift trotz Nachfrage beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln ist.

2. Die Kündigung durch das Mitglied ist nur mit Vierteljahresfrist für das Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung kann frühestens zum Ende des zweiten Jahres nach dem Eintrittsjahr erfolgen.

§ 6  Rechte der Mitglieder

1. Das Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu benutzen. Es hat Anspruch auf kostenlose Beratung in allen, sein Mietverhältnis berührenden Fragen soweit kein Beitragsrückstand im Sinne des § 4 Ziff.4 dieser Satzung besteht. Auf Vertretung in damit zusammenhängenden Verfahren nach den Beschlüssen des Vorstandes. Auf Vertretung in Auseinandersetzungen zwischen Mietern besteht kein Anspruch.

2. Aus der Gewährung von Rat und Rechtsschutz durch den Verein hat das Mitglied gegen den Verein keine Ansprüche.

§ 7  Kurz-Fördermitgliedschaft

Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann eine Kurz-Fördermitgliedschaft begründet werden, für die geringe Beiträge, abweichende Leistungen des Vereins und eine abweichende Dauer der Mitgliedschaft gelten. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Kurz-Fördermitgliedschaft und über eingeschränkte Rechte und Pflichten dieser Mitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Die Kurz-Fördermitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch Übernahme in eine ordentliche Mitgliedschaft.

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 9  Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Kassierer.

3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis er neu gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

4. Soweit Vorstandsmitglieder des Vereins gleichzeitig Angestellte des Vereins sind, sind sie von dem Verbot des § 181 BGB insofern befreit, als Art und Umfang ihrer Tätigkeit als Vereinsangestellte zu regeln sind.

5. Die Einladung zur Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden. Sie soll schriftlich, mit einer Frist von mindestens acht Tagen, erfolgen und alle wesentlichen Verhandlungspunkte enthalten.

§ 10  Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen, Arbeitsausschüsse bilden und hauptberufliche Arbeitskräfte einstellen. Die Einstellung eines hauptberuflichen Geschäftsführers bzw. Rechtsberaters bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Verbandsvorstandes.

§ 11  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Bekanntgabe in der Siegener Zeitung oder in der Mieterzeitung oder durch Aushang in der Geschäftsstelle einberufen und vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Der Vorstand des Landesverbandes ist zu allen Versammlungen innerhalb der vorgenannten Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Seine Mitarbeiter können in der Versammlung jederzeit das Wort ergreifen, haben aber kein Stimmrecht. Beschlüsse, die in der Versammlung gefasst werden, zu denen der Vorstand des Landesverbandes nicht satzungsgemäß eingeladen worden ist, sind ungültig.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll ab 1976 alle zwei Jahre stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit, sie muss auf Antrag von ¼ der Mitglieder unter Einhaltung der obigen Frist, einberufen werden.

3. Die Mitgliederversammlung nimmt den vom Vorstand oder dem Geschäftsführer zu erstattenden Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über:

  1. Die Entlastung des Vorstandes
  2. Die Wahl des Vorstandes
  3. Wahl der Revisoren
  4. über Satzungsänderungen
  5. Auflösung des Vereins

§ 12 

1. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge beschließt die Versammlung mit ¾ Stimmenmehrheit.

2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Anträge über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins dürfen nur beraten werden, wenn sie dem Landesverband spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt wurden. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3. Über den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13  Wählbarkeit

In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die mindestens zwei Jahre Vereinsmitglied sind und zur Mitarbeit nur Personen bestellt werden, die volljährig sind. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die baren Auslagen können jedoch in angemessener Höhe ersetzt werden.

§ 14  Kassenprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer auf die Dauer von 6 Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, Ende des 1. Halbjahres eine Buch- und Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist von den Kassenprüfern schriftlich niederzulegen. Sie können auch eine unvermutete Prüfung vornehmen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie einen schriftlichen Jahresprüfungsbericht zu erstatten und die Entlastunng des Vorstandes zu beantragen.

2. Der Landesverband oder seine Bevollmächtigten sind berechtigt, jederzeit Kassen- und Buchprüfungen vorzunehmen.

§ 15

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

  1. Wenn die Mitgliederversammlung es beschließt und der Landesverband seine Zustimmung gibt.
  2. Wenn der Verein in Konkurs gerät (§ 42 BGB).
  3. Wenn die Gründe des § 43 BGB vorliegen (Entziehung der Rechtsfähigkeit).

§ 16

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn er mindestens drei Tage vor der satzungsgemäßen Einberufung beim Vorstand des Vereins eingegangen und mit einer eingehenden schriftlichen Begründung versehen ist.

2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Mitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

§ 17

Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung an den zuständigen Landesverband.

§ 18

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Satzung ist errichtet am 16.03.1954, letztmalig geändert am 10. Mai 2012