Mieterbund: Verlängerung und Korrektur überfällig, aber nicht ausreichend

„Wir begrüßen die heute von der Bundesregierung beschlossene Verlängerung der Mietpreisbremse um fünf Jahre bis 2025. Auch die Regelung, dass Mieter eine überhöhte Wiedervermietungsmiete von Beginn des Mietverhältnisses an zurückfordern dürfen, war notwendig und längst überfällig“, kommentierte der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB) Ulrich Ropertz die heutigen Beschlüsse des Bundeskabinetts. „Um die Mietpreisbremse aber wirklich scharf zu stellen und um Mietpreistreiberei bei der Wiedervermietung von Wohnungen zu stoppen, braucht es weitere Korrekturen.“

Der Deutsche Mieterbund fordert, dass die Mietpreisbremse bundesweit gelten muss und nicht länger davon abhängig sein darf, ob die Länder eine wirksame Mietpreisverordnung erlassen. Nach jetziger Rechtslage bestimmen die Landesregierungen in einer Verordnung Städte und Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, in denen dann die Mietpreisbremse gilt. Während Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt erst gar keine Verordnung erlassen haben, Schleswig-Holstein die Verordnung wieder abschaffen will, ist in vielen Bundesländern strittig, ob die Landesverordnung wirksam ist oder nicht. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 130/18) muss die Landesverordnung begründet und die Begründung veröffentlicht werden. Hamburg, Hessen, Bayern und Brandenburg haben deshalb neue Verordnungen erlassen müssen, in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ist noch umstritten, ob die Landesverordnung wirksam ist oder nicht.

Neben der bundesweiten Geltung der Mietpreisbremse müssen aus Sicht des Deutschen Mieterbundes bestehende Ausnahmen gestrichen werden, wie zum Beispiel die sogenannte Vormieterregelung. Danach darf der Vermieter bei der Wiedervermietung auch Mieten fordern, die deutlich über der „Vergleichsmiete plus 10 Prozent“-Grenze liegt. Voraussetzung ist lediglich, dass der Vermieter bereits in dem früheren Mietverhältnis eine extrem hohe Miete gefordert hat.

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