• Undifferenzierte Makler-, Verwalter- und Vermieterforderungen nach Bonitäts- und Selbstauskünften unzulässig

  • Mieterbund fordert bundesweite Kontrollen der Wohnungswirtschaft und der Online-Portale

Auf den Wohnungsmärkten, insbesondere in Ballungsgebieten, wird massenhaft gegen den Datenschutz verstoßen, so das Ergebnis einer Untersuchung des Landesbeauftragten für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen. Viele Mietinteressenten – so auch die Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes (DMB) – werden genötigt, umfassende Auskunft über sich zu erteilen. Aufgrund der Wohnungsnöte und Wohnungsengpässe in Großstädten, Ballungsräumen und Universitätsstädten erteilen Mietinteressenten die geforderten Auskünfte, weil sie anderenfalls keine Chance auf die Anmietung der Wohnung haben.

„Wir begrüßen die Aktion des nordrhein-westfälischen Datenschutzbeauftragten. Jetzt müssen bundesweit Konsequenzen aus dieser Untersuchung gezogen werden. Die Angebote von Maklern, Verwaltern und Vermietern, insbesondere auch der Online-Portale, müssen kontrolliert werden. Der massenhafte Verstoß gegen den Datenschutz auf den Wohnungsmärkten darf nicht länger hingenommen werden“, forderte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten. Insbesondere geht es um folgende Punkte:

  • Eine Mieterselbstauskunft muss der Interessent erst ausfüllen, wenn nach erfolgter Wohnungsbesichtigung ernsthaftes Interesse an der Wohnung besteht.
  • Kontaktdaten aus vorangegangenen Mietverhältnissen dürfen nicht abgefragt werden.
  • Fragen zum Familienstand, zum Geburtstag sowie zum Verwandtschaftsverhältnis der zum Haushalt gehörenden Kinder und sonstige Angehörige sind nicht erforderlich und unzulässig.
  • Fragen nach der Dauer der beruflichen Beschäftigung sind unzulässig.
  • Die undifferenzierte Forderung nach Vorlage einer „Schufa-Auskunft“ oder „Schufa-Selbstauskunft“ oder einer ähnlichen Bonitätsauskunft ist unzulässig. Erst wenn der Abschluss des Mietvertrages unmittelbar bevorsteht, dürfen Bonitätsauskünfte bei Auskunfteien erfragt und die Vorlage einer Bonitätsauskunft verlangt werden.
  • Eine Kopie des Personalausweises darf ebenfalls nicht gefordert werden.

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