Finanzierung durch die Kommunen muss gewährleistet sein

„Ohne Mietspiegel sind die Überprüfung der Mieterhöhung im Bestand und die korrekte Berechnung der Neuvertragsmiete nahezu unmöglich oder mit sehr großen - auch finanziellen Hürden verbunden. Wir brauchen daher unbedingt eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Mietspiegeln in allen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, außerdem in allen Gemeinen, in denen die Mietpreisbremse gilt, und zwar unabhängig von ihrer Größe“, fordert die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Dr. Melanie Weber-Moritz, in der heutigen Anhörung zum Mietspiegelreformgesetz im Rechtsausschuss.

„Begleitend zu dieser Pflicht der Kommunen zur Erstellung von Mietspiegeln muss natürlich auch deren Finanzierung sichergestellt werden. Denn die enorme Bedeutung von Mietspiegeln für Transparenz und damit auch den Rechtsfrieden darf nicht an klammen Kassen der Kommunen scheitern“, erklärt der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, im Rechtsausschuss.

Qualifizierte Mietspiegel sind in jüngerer Zeit seitens der Immobilienwirtschaft verstärkt gerichtlich angegriffen und ihre Eignung zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Frage gestellt worden. Der Deutsche Mieterbund begrüßt daher, dass der Gesetzgeber qualifizierte Mietspiegel stärken und ihre Verbreitung fördern will. Die vorgesehenen Maßnahmen sind jedoch nicht weitreichend genug.

Neben der Pflicht zur Mietspiegelerstellung und der diesbezüglichen finanziellen Unterstützung der Kommunen, fordert der Deutsche Mieterbund die Einbeziehung aller Mieten in die ortsübliche Vergleichsmiete, und nicht nur die – oftmals sehr hohen - Mieten der letzten sechs Jahre. „Die Neuvertragsmiete von heute ist die Bestandsmiete von morgen. Der Mietspiegel soll aber gerade nicht die Marktmiete abbilden, sondern die Durchschnittsmiete aller auf dem jeweiligen Mietmarkt gezahlten Mieten. Nur so lässt sich verhindern, dass der Mietspiegel ein ‚Mieterhöhungsspiegel‘ bleibt, der vorrangig den Profitinteressen einiger Vermieterinnen und Vermieter dient“, erklärt Weber-Moritz.

Der Vermieter darf nach geltendem Recht sein Mieterhöhungsverlangen auch dann mit einem Sachverständigengutachten oder durch Angabe dreier Vergleichswohnungen – sogar aus dem eigenen Bestand – begründen, wenn ein qualifizierter Mietspiegel existiert. Da die Begründung der Mieterhöhung mit drei Vergleichswohnungen in der Vergangenheit oft missbraucht wurde, um höhere als gesetzlich eigentlich zulässige Mieten zu erzielen, fordert der Deutsche Mieterbund die Streichung dieses Begründungsmittels. Ebenso muss aus Sicht des Deutschen Mieterbundes das Sachverständigengutachten als Begründungsmittel gestrichen werden, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist. Denn auch die Datengrundlage eines solchen Gutachtens ist deutlich schlechter als die eines qualifizierten Mietspiegels.

Ausführliche Stellungnahme zum Mietspiegelreformgesetz

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