Kündigungstatbestand „Eigenbedarf“ soll eingeschränkt werden

„Wir begrüßen die Pläne der SPD, die Rechte der Mieter in Deutschland zu stärken. Wichtig ist, dass die bestehende Regelung zur Mietpreisbremse nachgebessert und die Vorschläge zu einer zweiten Mietrechtsnovelle von Bundesjustizminister Heiko Maas umgesetzt werden müssen. Positiv ist auch, dass der Kündigungstatbestand ‚Eigenbedarf‘ konkretisiert und eingeschränkt werden soll“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, im Vorfeld der Klausursitzung des Vorstandes der SPD-Bundestagsfraktion.

„Wir haben konkrete Vorschläge, wie der Kündigungsschutz für Mieter gestärkt und das Kündigungsrecht des Vermieters nach Paragraf 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeschränkt werden kann“:

  • § 573 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB hat sich zu einer Generalklausel bzw. einem Auffangbecken für Kündigungsbegründungen entwickelt. Hier ist das Wort „insbesondere“ zu streichen. Damit ist sichergestellt, dass nur bei einer Vertragsverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf oder bei der Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung eine Kündigung in Betracht kommt.
  • § 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB (Eigenbedarf): Hier muss klargestellt werden, dass eine „dauerhafte Nutzung als Wohnung zu Wohnzwecken“ erforderlich ist. Gleichzeitig ist der Kreis der Personen, derentwegen Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, einzuschränken. Gesellschafter einer Personen- oder BGB-Gesellschaft (erst recht deren Familienangehörige) dürfen keinen Eigenbedarf geltend machen. Das Kündigungsprivileg Eigenbedarf darf nur für den Vermieter selbst und seine nächsten Familienangehörigen gelten.
  • Im Rahmen des § 573 BGB muss die Pflicht des Vermieters verankert werden, freistehende Wohnungen im Haus bzw. freistehende Wohnungen im Eigentum des Vermieters vorrangig für den geltend gemachten Eigenbedarf zu nutzen bzw. diese Wohnungen dem gekündigten Mieter als Ersatz anzubieten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht muss die Kündigung unwirksam machen.

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