• Mietrechtsänderungen dringend erforderlich

  • Vorschläge der Bundesregierung bleiben im Ansatz stecken

„Bezahlbares Wohnen ist die soziale Frage unserer Zeit. Wir brauchen mehr neue Wohnungen, mehr bezahlbare Wohnungen. Vor allem brauchen wir aber Mietrechtsregelungen, die den drastischen Anstieg der Mieten im Wohnungsbestand jetzt stoppen“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, anlässlich der heutigen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. „Die Vorschläge der Bundesregierung im Rahmen des Mietrechtsanpassungsgesetzes bleiben im Ansatz stecken, sind unzureichend und müssen nachgebessert werden. Es fehlt hier ein schlüssiges Gesamtkonzept, wie die Mietpreisanstiege in bestehenden Mietverhältnissen und beim Abschluss neuer Mietverträge wirkungsvoll gestoppt werden können.“

Der Entwurf eines Mietrechtsanpassungsgesetzes der Bundesregierung beschränkt sich auf Änderungen zur Mietpreisbremse, das heißt für die Wiedervermietung einer Wohnung, und schränkt den Umfang der Mieterhöhungen nach Modernisierungen ein. Weitergehende und umfassendere Forderungen zur Verbesserung des Mietrechts enthalten die Anträge von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken, die zeitgleich im Rechtsausschuss beraten werden.

Mietpreisbremse

Die 2015 in Kraft getretene Mietpreisbremse, die die Mieten nach einem Mieterwechsel auf 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt, ist bisher weitgehend wirkungslos geblieben.

Siebenkotten: „Notwendig ist eine generelle, bundesweit und zeitlich unbefristet geltende gesetzliche Mietpreisbremse ohne diverse Ausnahmeregelungen und mit Sanktionen für Vermieter, die sich nicht an das Gesetz halten. Der Regierungsentwurf bessert nur in einem Punkt nach. Der Vermieter muss künftig beim Abschluss des Mietvertrages darlegen, ob und warum er sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft. Das schafft mehr Transparenz, mehr aber auch nicht.“

Mieterhöhung nach Modernisierung

Zurzeit kann der Vermieter die Kosten einer Modernisierung, das heißt Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung oder zur Energieeinsparung, mit 11 Prozent auf die Jahresmiete umlegen, zeitlich unbegrenzt. Modernisierungskosten von 30.000 Euro ziehen demnach eine Mieterhöhung von 3.300 Euro im Jahr bzw. 275 Euro im Monat nach sich. Die Bundesregierung will den Umfang der Mieterhöhung beschränken und in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf die Umlage auf 8 Prozent reduzieren. Außerdem soll eine Kappungsgrenze eingeführt, wonach die Mieterhöhung nach einer Modernisierung höchstens 3 Euro pro Quadratmeter betragen darf.

Siebenkotten: „Das ist halbherzig. Die erstmalige Einführung einer Kappungsgrenze und die Absenkung der Modernisierungsumlage sind aus unserer Sicht zwar positiv. Der Regierungsentwurf greift hier aber viel zu kurz. Wir fordern eine Absenkung der Umlage auf 4 Prozent und eine Kappungsgrenze von 1,50 Euro pro Quadratmeter. Die im Mietrechtsanpassungsgesetz geplante Obergrenze für die Mieterhöhung von 3 Euro pro Quadratmeter führt bei einer durchschnittlich 70 Quadratmeter großen Wohnung zu einer Mieterhöhung von 210 Euro im Monat. Das ist für einen Großteil der Mieter nicht bezahlbar. Wichtig ist auch, dass die Absenkung der Modernisierungsumlage bundesweit einheitlich gelten muss, so wie es auch der Bundesrat fordert, und nicht nur in den etwa 300 Städten und Gemeinden, die nach entsprechenden Landesverordnungen derzeit als Städte mit Wohnungsnot gelten. In welcher Höhe Mieterhöhungen nach Modernisierungen zulässig sind, darf nicht von einer Entscheidung der jeweiligen Landesregierung abhängen.“

Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete

Die häufigste Form der Mieterhöhung in bestehenden Mietverhältnissen ist die Erhöhung auf die Vergleichsmiete. Korrekturen oder Änderungen in diesem Bereich sieht das Mietrechtsanpassungsgesetz nicht vor. Es gibt von Seiten der Bundesregierung nur die vage Ankündigung, in einem zweiten Mietrechtspaket könnte zu einem späteren Zeitpunkt der Betrachtungszeitraum bei der Vergleichsmiete von 4 auf 6 Jahre verlängert werden.

Siebenkotten: „Wir brauchen jetzt Korrekturen im Mieterhöhungsrecht. Die Stellung des Mietspiegels bei der Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete muss gestärkt werden. Die Vergleichsmiete darf nicht länger nur über Vertragsabschlüsse und Mieterhöhungen der letzten 4 Jahre definiert werden. Dieser so genannte Betrachtungszeitraum muss auf 10 Jahre verlängert werden. Außerdem sind die Kappungsgrenzen zu senken. Derzeit kann die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von 3 Jahren um 20 bzw. 15 Prozent steigen. Wir fordern, dass die Miete höchstens um 10 Prozent in 3 Jahren bzw. um 6 Prozent in 3 Jahren in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf steigen darf.“

Mietwucher

Seit Jahren fordert der Bundesrat immer wieder eine Reform des Paragrafen 5 Wirtschaftsstrafgesetz, damit die Vorschrift, die „Mietwucher“ als Ordnungswidrigkeit ahnden soll, für die Praxis anwendbar wird. Passiert ist bisher nichts.

Siebenkotten: „Die Mietwucher-Vorschrift greift nur, wenn der Vermieter nachweisbar das geringe Wohnungsangebot ausgenutzt hat, um eine unzulässig hohe Miete zu fordern oder zu vereinbaren. Dieser Nachweis ist praktisch nicht zu führen, so dass diese Voraussetzung zu streichen ist. Gelten muss: Wer eine Miete verlangt, die mehr als 15 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss sanktioniert werden.“

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