Höhere Preise trotz unwirksamer Preisanpassungsklauseln
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Bundesgerichtshof gibt Energieversorgern weitgehend Recht
„Das Urteil hinterlässt einen faden Beigeschmack. Wer in der Vergangenheit aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklauseln überhöhte Gaspreise an Energieversorger zahlen musste, kann nur unter engen Voraussetzungen jetzt Rückforderungsansprüche geltend machen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11). „Verbraucher müssen die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren beanstanden. Geschieht dies nicht, ist der erhöhte Preis zu zahlen.“
Nachdem der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für unwirksam erklärt hatte, musste er jetzt entscheiden, welche Preise in diesen Fällen dann letztlich von Verbrauchern gezahlt werden müssen.
Der BGH erklärte, aufgrund der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel sei in den Verträgen mit den Energieversorgern eine Regelungslücke entstanden. In diesem Fall sei eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig. Danach kann sich der Kunde und Verbraucher auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nur berufen, wenn er sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
Siebenkotten: „Das bedeutet, Mieter können bei ihren Rückforderungsansprüchen nicht einfach von den Preisen ausgehen, die bei Abschluss des Erdgas-Sonderkundenvertrages galten. Entscheidend ist, ob und wann sie Preiserhöhungen reklamiert haben.“