Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte

„Gasversorger dürfen nicht machen, was sie wollen. Kartellbehörden und Gerichte können prüfen, ob Erdgasversorger bei der Preisbildung und Preiserhöhung ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Das ist eine gute Nachricht für alle Verbraucher in Deutschland“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die gestern Abend bekannt gewordene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (KVR 2/08). „Entscheidend ist, dass der Bundesgerichtshof, anders als noch die Vorinstanz, die marktbeherrschende Stellung örtlicher Erdgasversorger bejaht hat. Das ist die Voraussetzung dafür, dass überhaupt Missbrauchsüberprüfungen möglich sind und möglich bleiben.“

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Celle, hatte entschieden, dass die Stadtwerke Uelzen keine marktbeherrschende Stellung hätten. Die Stadtwerke seien auf dem Angebotsmarkt für Wärmeenergie tätig und konkurrierten mit Anbietern anderer Energieträger, wie Heizöl, Strom und Fernwärme. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hob der Bundesgerichtshof auf. Er stellte fest, dass maßgeblich der Markt für die Versorgung von Kleinkunden mit Erdgas sei. Einen einheitlichen Wärmeenergiemarkt gebe es nicht, weil der Endkunde seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne.

„Das ist richtig, Gaskunden können nicht einfach nach einer Preiserhöhung auf einen anderen Energieträgen wechseln, das heißt von Gasheizung zu Ölheizung oder auf Fernwärme“, sagte Siebenkotten.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt es jetzt dabei, dass die Kartellbehörden von Bund und Ländern Verfahren gegen Gasversorger einleiten und Preise überprüfen können. Erst in der vergangenen Woche hatte das Bundeskartellamt über abgeschlossene Missbrauchsverfahren gegen 29 Gasversorger informiert. Von etwa 770 Gasversorgern in Deutschland fallen nur rund 5 Prozent in die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes. Für deutlich über 700 Versorger sind die Landeskartellbehörden zuständig, die eigenständig Missbrauchsverfahren einleiten und Verfahren abschließen können.

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