Kein Eigenbedarf für KG- oder OHG-Gesellschafter

„Das ist eine richtige und für Mieter gute Entscheidung. Der Bundesgerichtshof grenzt den Kreis der von einer Eigenbedarfskündigung begünstigten Personen deutlich ein. Eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) kann nicht zu Gunsten eines ihrer Gesellschafter wegen Eigenbedarfs kündigen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 210/10).

Sind zwei Personen zusammen Vermieter, können beide theoretisch auch wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie bzw. einer von ihnen die Wohnung für sich benötigen. Das Gleiche gilt nach einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 271/06), wenn die Vermieter einen gemeinsamen Zweck verfolgen und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet haben. Mitunter hängt es von Zufälligkeiten ab, ob diese Personenmehrheit eine Gemeinschaft oder Gesellschaft bildet.

Anders aber, wenn aus wirtschaftlichen, steuerrechtlichen und haftungsrechtlichen Überlegungen eine Gesellschaft gegründet und ins Handelsregister eingetragen wird, wie beispielsweise eine Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft. Will einer dieser Gesellschafter in die Mieterwohnung ziehen, rechtfertigt das keine Eigenbedarfskündigung.

Siebenkotten: „Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Mieter vor Eigenbedarfskündigungen sicher sind, wenn ihr Vermieter eine Gesellschaft ist, zum Beispiel eine Personenhandels- oder Kapitalgesellschaft. Eigenbedarf können weder eine GmbH noch eine Aktiengesellschaft geltend machen, genauso wenig, wie Kommanditgesellschaften oder offene Handelsgesellschaften zu Gunsten ihrer Gesellschafter.“

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