Eigenbedarf für Nichte anerkannt
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Bundesgerichtshof stärkt Vermieterrechte
„Der Kündigungsgrund ‚Eigenbedarf’ wird erweitert und die Vermieterposition damit gestärkt“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2010 (BGH VIII ZR 159/09).
Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Vermieter auch zu Gunsten eines entfernteren Familienangehörigen, wie zum Beispiel eine Nichte, eine Eigenbedarfskündigung aussprechen darf. Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass dies nur möglich ist, wenn ein besonders enger Kontakt zwischen dem Vermieter und dem entfernten Verwandten bestand, aus dem sich eine moralische Verpflichtung des Vermieters ergeben konnte, dem Angehörigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
„Über 20 Jahre haben Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte den Kreis der Familienangehörigen eng ausgelegt, zu deren Gunsten Eigenbedarf ausgesprochen werden darf. Der BGH gibt diese Rechtsprechung jetzt auf und erleichtert für Vermieter die Kündigungsmöglichkeit Eigenbedarf“, kritisierte Siebenkotten. „Ich fürchte, dass jetzt Vermieter öfter wegen Eigenbedarf kündigen werden. Unklar ist, wie weit der Kreis der privilegierten Familienangehörigen zukünftig gezogen werden muss. Die Entscheidung wird viele Mieter verunsichern.“
Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund im Mietrecht. Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder zum Beispiel für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt. Als Familienangehörige gelten Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister bzw. Stiefkinder.