BGH lehnt Kündigung zu Gunsten von Geschäftsführer und Eventmanager ab

Eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Mietwohnung an einen Betriebsfremden vermietet, kann diesem Mieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, entschied der Bundesgerichtshof jetzt in zwei Entscheidungen (BGH VIII ZR 113/06 und 122/06). Eigenbedarf sei schon begrifflich ausgeschlossen. Die Kommanditgesellschaft könne die Wohnung weder für sich noch für Familien- oder Haushaltsangehörige – so der Gesetzestext in Paragraph 573 Bürgerliches Gesetzbuch – benötigen.

Der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, begrüßte die Urteile. „Gut und wichtig ist vor allem die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass eine Kommanditgesellschaft im Regelfall auch nicht zu Gunsten von Mitarbeitern kündigen kann.“

Das Gericht hatte auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Kündigung aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Das käme nur in Betracht, wenn die Kommanditgesellschaft vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Mietwohnung auf ihrem Betriebsgelände mit unterschiedlichen Gewerbeflächen hätte. Dann müsste es aus betrieblichen Gründen geboten und für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil sein, dass Mitarbeiter auf dem Gelände der Firma wohnten. Das aber lehnte der Bundesgerichtshof sowohl für den Geschäftsführer (BGH VIII ZR 122/06) als auch für den Eventmanager (BGH VIII ZR 113/06) der Kommanditgesellschaft ab. Letztlich sei es in den zu entscheidenden Fällen nur darum gegangen, den Mitarbeitern zu einem kurzen Weg vom Arbeitsplatz zur Wohnung zu verhelfen. Das rechtfertige keine Kündigung.

Mieterbund-Präsident Rips: „Das Mieterinteresse, in der einmal angemieteten Wohnung wohnen bleiben zu können, wiegt schwerer als das Firmeninteresse, Mitarbeitern kurze Heimwege anbieten zu können.“

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