Kein Sonderkündigungsrecht für Wohnhaus mit drei Wohnungen
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Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung
„Das Urteil ist richtig, schafft Rechtssicherheit und verhindert eine Ausweitung des Vermieter-Sonderkündigungsrechts für Einliegerwohnungen oder Zweifamilienhäuser, in denen Mieter und Vermieter zusammen unter einem Dach wohnen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 90/10).
Bei Beginn des Mietverhältnisses wohnten neben dem Vermieter noch zwei Mietparteien im Haus. Später zog eine Mietpartei aus und der Vermieter nutzte diese Kellerwohnung als zusätzliche Räume für sich. Dann kündigte der Vermieter der verbleibenden Mietpartei und berief sich dabei auf sein Sonderkündigungsrecht.
Nach dem Gesetz kann der Vermieter ohne Angabe von Gründen kündigen, also zum Beispiel ohne Eigenbedarf zu haben, wenn in einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen eine Einheit vermietet und eine Einheit von ihm selbst bewohnt wird.
Der Bundesgerichtshof betonte jetzt aber, ein Dreifamilienhaus bleibe ein Dreifamilienhaus. Entscheidend sei, dass in dem Mietshaus drei eigenständige Wohnungen existierten, es spiele keine Rolle, ob der Vermieter davon jetzt zwei Wohnungen selber nutze.
Siebenkotten: „Das Urteil schafft Rechtssicherheit. Es wird klargestellt, dass der Vermieter durch eine möglicherweise nur vorübergehende Mitnutzung einer Einliegerwohnung aus einem normalen Dreifamilienhaus mit vollem Kündigungsschutz nicht ein Zweifamilienhaus mit geringem Kündigungsschutz machen kann.“