Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie bestätigt und stärkt den Bundes- und Landesgesetzgeber und schafft Rechtssicherheit im Mieterhöhungsrecht. Für Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf kann die Landesregierung festlegen, dass die Miete in drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen darf“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII ZR 217/14).

„Klargestellt ist jetzt, dass die Berliner Kappungsgrenzenverordnung auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch beruht, dass der dort vorgegebene gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird und dass die Verordnung selbst ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das beinhaltet auch die Entscheidung des Landes Berlin, die 15-Prozent-Kappungsgrenze für das gesamte Stadtgebiet und nicht nur für einzelne Stadtteile einzuführen. Hier hat das Land einen weiten Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum.“

Hintergrund: In bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete immer nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Um im Einzelfall allzu drastische Mietsteigerungen zu verhindern, bestimmt die so genannte Kappungsgrenze, dass die Miete auf dem Weg hin zur ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen darf. Seit 2013 können die Landesregierungen, gestützt auf eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen dann eine Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt, die Miete innerhalb von drei Jahren also höchstens um 15 Prozent steigen darf.

Zurzeit gibt es in 11 Bundesländern eine Kappungsgrenzenverordnung. In 275 Städten und Gemeinden gilt damit die 15-Prozent-Kappungsgrenze. Nur im Saarland, in Niedersachen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gilt nach wie vor flächendeckend eine 20-Prozent-Kappungsgrenze.

Siebenkotten: „Gewinner bei der heutigen BGH-Entscheidung sind der Bundes- und die Landesgesetzgeber sowie die Mieter. Die Karlsruher Richter räumen den Gesetzgebern weitreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume ein, die auch nur bedingt von den Gerichten überprüft und in Frage gestellt werden dürfen. Mieter profitieren auf angespannten Wohnungsmärkten von einem verlangsamten Anstieg der Bestandsmieten.“

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