BGH schafft Abrechnungssicherheit

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft Abrechnungssicherheit und stärkt die Mieterrechte“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, das heute veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 190/06). Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist eine bereits vorgelegte Abrechnung nicht mehr zum Nachteil des Mieters verändern darf.

Nachdem der Vermieter bei der fristgemäß vorgelegten Abrechnung zunächst ein Guthaben in Höhe von 208,73 Euro zu Gunsten des Mieters errechnet hatte, korrigierte er die Abrechnung einige Monate später – und damit nach Ende der Abrechnungsfrist – und stellte dem vom Mieterverein Dortmund vertretenen Mieter plötzlich eine Nachforderung in Höhe von 115,06 Euro in Rechnung.

Der Bundesgerichtshof erklärte jetzt, dass zum einen der Mieter die Nachforderung über 115,06 Euro nicht zahlen muss. Der Vermieter könne nach Fristablauf die Abrechnung aber auch nicht bis zur Höhe der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen korrigieren. Es handele sich auch dann um eine nach dem Gesetz ausgeschlossene Nachforderung, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordere, der das Ergebnis einer früheren Abrechnung übersteige. Das heißt, der Vermieter muss im vorliegenden Fall den ursprünglich errechneten Guthabenbetrag aus der Betriebskostenabrechnung an den Mieter erstatten.

Wichtig, so der Deutsche Mieterbund, sei die eindeutige Klarstellung des Bundesgerichthofs, dass nach Ablauf der Abrechnungsfrist die Korrektur das Ergebnis einer ursprünglich fristgemäß vorgelegten Abrechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt übersteigen dürfe.

Mieterbund-Präsident Dr. Franz-Georg Rips: „Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig und schafft für alle Beteiligten Klarheit und Sicherheit. Die zwölfmonatige Ausschlussfrist dient der Abrechnungssicherheit und soll Streit vermeiden. Spätestens nach einem Jahr muss der Mieter wissen, ob er nachzahlen muss oder nicht. Dieser Zweck, zeitnah Gewissheit über die Höhe des Guthabens bzw. der Nachzahlung zu erlangen, würde konterkariert, wenn dem Mieter das ausgewiesene Guthaben auch weit nach Ablauf der Abrechnungsfrist durch eine Korrektur wieder entzogen werden könnte.“

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