Unvollständige Betriebskostenabrechnung ist unwirksam
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BGH stärkt Informationsrechte der Mieter
In der jährlichen Betriebskostenabrechnung müssen für jede einzelne Kostenposition die vollständigen Gesamtkosten angegeben werden. Der Vermieter darf nicht vorab Kostenanteile, zum Beispiel nicht umlagefähige Kosten, herausrechnen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 1/06). Ein derartiger Fehler führt zur Unwirksamkeit der Abrechnung. Eine nachträgliche Korrektur nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist nicht möglich. Der Mieter muss keine Nachzahlungen leisten.
Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips begrüßte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: „Mieter müssen vollständig über die einzelnen Kosten informiert werden. Nur so haben sie die Chance, die Rechtmäßigkeit einer Vermieterforderung zu überprüfen.“
Der Bundesgerichtshof hatte klargestellt, dass eine wirksame Betriebskosten-abrechnung nachfolgende Mindestvoraussetzungen erfüllen muss:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels
- Berechnung des Anteils des Mieters und
- Abzug der Mietervorauszahlungen.
Fehlerhaft sei es, wenn die Gesamtkosten vorab um nicht umlagefähige Kostenanteile bereinigt würden, ohne dies in der Abrechnung vollständig mitzuteilen. Dem Mieter müsse ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden seien, denn auch dies habe Einfluss auf die dem Mieter auferlegten Kosten.
„Eine nachträgliche Fehlerkorrektur ist allenfalls noch innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist denkbar“, erläuterte der Mieterbund-Direktor. „Nach dieser Frist ist eine Berichtigung nicht mehr möglich. Das bedeutet, eventuelle Nachforderungen kann der Vermieter dann aus der unwirksamen Abrechnung nicht mehr stellen.“