Untätigkeit und Schlamperei der Hausverwaltung entschuldigen ihn nicht

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie ist richtig, entspricht der Gesetzeslage und war so zu erwarten“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zum heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 249/15). „Der Vermieter muss die gesetzliche zwölfmonatige Abrechnungsfrist einhalten. Der Untätigkeit oder den Schlampereien seiner Hausverwaltung darf er nicht tatenlos zusehen. Nach zwei Jahren kann er natürlich keine Forderungen mehr aus der verspätet vorgelegten Abrechnung ableiten.“

Hier hatte ein Wohnungseigentümer und Vermieter erst nach zwei Jahren über die Betriebskosten abgerechnet. Er begründete die Versäumung der Abrechnungsfrist damit, dass die Verwaltung keine Abrechnung vorgelegt hat, dass die neu beauftragte Hausverwaltung letztlich erst nach zwei Jahren über die Betriebskosten abgerechnet hat.

Siebenkotten: „Der Vermieter muss alle Hebel in  Bewegung setzen, dass rechtzeitig über die Betriebskosten abgerechnet wird. Erhält der Mieter nicht spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode seine Betriebskostenabrechnung, muss er eine evtl. Nachforderung des Vermieters nicht zahlen.“

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