BGH: Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß

Obwohl die Betriebskostenabrechnungen eines Berliner Vermieters jährlich wechselnde Flächenangaben auswiesen, entschied der Bundesgerichtshof, die Abrechnungen seien formell in Ordnung. Sie müssten auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden (BGH VIII ZR 261/07).

„Sehr problematisch“, kommentierte Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), in einer ersten Stellungnahme das Urteil der Karlsruher Richter. „Ich halte Abrechnungen, die zwischen 1999 und 2004 fünf verschiedene Flächenangaben für Heizung und Warmwasser machen, nicht für formell ordnungsmäßig. Mit der heutigen BGH-Entscheidung wächst die Gefahr, dass Vermieter, um die 12-monatige Abrechnungsfrist einzuhalten, zunächst einmal mehr oder weniger vorläufige Daten in die Abrechnung einstellen, die später dann immer noch korrigiert werden können.“

Der Bundesgerichtshof hatte erklärt, dass die formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung erfüllt seien, wenn die im Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten aus sich heraus verständlich abgerechnet werden. Eines Abgleichs mit anderen – früheren – Abrechnungszeiträumen bedürfe es nicht. Der Vermieter müsse hierzu auch keine Erläuterungen abgeben. Soweit auffällige Abweichungen und Schwankungen gegenüber den Ansätzen und Werten anderer Abrechnungszeiträume auftreten, sei dies aber Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der betroffenen Posten genau zu überprüfen.

Der Unterschied zwischen „formell ordnungsgemäß“ und „inhaltlich richtig“ ist nach Angaben des Mieterbund-Präsidenten groß. Rips: Ist die Abrechnung formell nicht in Ordnung und ist die 12-monatige Abrechnungsfrist abgelaufen, kann der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen. Ist die Abrechnung dagegen formell in Ordnung, aber inhaltlich falsch, kann er auch nach Ablauf der 12 Monate die Abrechnung noch korrigieren und seine ursprünglich ausgewiesene Forderung begründen.“

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