Mieterbund begrüßt BGH-Rechtsprechung

„Das Urteil des BGH stellt klar, dass Rauchen in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, nicht gegen den Mietvertrag verstößt und damit auch keine gesonderten Schadensersatzansprüche auslöst“, kommentierte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 124/05). „Damit wird es auch künftig nicht zweierlei Mietrecht für Raucher und Nichtraucher geben.“

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Mieter zur Nutzung der Mietwohnung innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung war nach Information des Deutschen Mieterbundes, dass der Mieter letztlich nicht verpflichtet war, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die im Mietvertrag vorgesehenen Renovierungsklauseln waren unwirksam. Daraufhin verlangte der Vermieter Schadensersatz weil aufgrund des starken Rauchens Renovierungsbedarf vorläge, weil Maler- und Reinigungsarbeiten in der Wohnung durchgeführt werden müssten.

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