Bundesgerichtshof gibt Mietern Recht

Ob ein großer Hund in der Mietwohnung gehalten werden darf, richtet sich allein nach dem Mietvertrag. Fragen einer artgerechten Tierhaltung stellen sich in der Regel nicht, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 329/11). Ein Mieter in Hamburg hielt sich im dritten Stock eines Altbaus einen schottischen Hütehund. Der Hund der Rasse „Beardet Collie“ hat ein langes Fell und wiegt in der Regel zwischen 18 und 28 kg. Der Vermieter verklagte den Hundehalter auf Abschaffung des Tieres, da der Hund in der Wohnung nicht „artgerecht“ gehalten werden könne. Zur weiteren Begründung stützte er sich auf die „allgemeine Lebenserfahrung“, wonach der Hund zu groß und zu schwer sei. Hierdurch werde die Wohnung im erhöhten Maße abgenutzt.

Der Bundesgerichtshof wies die Vermieterklage ab und gab den Mietern Recht. Entscheidend sei der Wortlaut im Mietvertrag. So lange hier die Hundehaltung nicht ausdrücklich verboten ist bzw. von einer Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wird, darf ein Mieter auch einen Beardet Collie in der Mietwohnung halten. Das gelte auch für eine Altbau-Etagenwohnung im dritten Obergeschoss in einer Großstadt, wie Hamburg, erst recht bei einer 95 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung mit Abstellkammer, Küche, Diele, WC und Bad und Balkon.

Konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Haltung des Hundes sah das Gericht nicht. Auch Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn des Mieters, zum Beispiel durch Lärm oder ein verschmutztes Treppenhaus, verneinten die Richter.

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