Mieter müssen nur ausnahmsweise fegen

Wenn der Winter zuschlägt, Bürgersteige und Hauszugänge in Eis und Schnee versinken, müssen Mieter nur fegen, schippen und streuen, wenn das im Mietvertrag steht. Typische Vermieter-Argumente, wie „das ist Gewohnheitsrecht“ oder „die Mieter im Erdgeschoss waren schon immer zuständig“ greifen hier nicht. Es gilt: Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind die Vermieter für sichere Wege rund ums Haus verantwortlich. Sie müssen entweder selbst zu Schippe und Ascheeimer greifen oder einen Räumdienst beauftragen. Gerade in größeren Wohnanlagen ist oft der Hausmeister zuständig. Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung sind dann Betriebskosten - dafür müssen die Mieter aufkommen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

Egal, wer sich um den Winterdienst kümmert – ob Vermieter oder Mieter – es gibt Vorgaben, wann geräumt werden muss. Diese finden sich üblicherweise in der Gemeindesatzung.  Ergänzend lässt sich auf Grund diverser aktueller Gerichtsurteile als grober Leitfaden ableiten: Unter der Woche beginnt der Winterdienst im Regelfall um 7 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen um 8 oder 9 Uhr. Diese Räum- und Streupflicht endet normalerweise um 20 Uhr, außer an Orten mit erheblichem Publikumsverkehr. Zu diesen zählen beispielsweise Kinos oder Restaurants, hier muss sogar nach 22 Uhr noch für Sicherheit gesorgt werden.

Für alle gilt: Bei extremen Witterungsbedingungen muss auch mehrmals am Tag geschippt, gefegt und gestreut werden, selbst dann, wenn Vermieter oder Mieter einem Beruf nachgehen und deshalb gar nicht zu Hause sind. In diesem Fall müssen sie für Ersatz sorgen, sich mit den Nachbarn absprechen oder einen Winterdienst beauftragen.

Die Bürgersteige vor dem Haus müssen mindestens so breit geräumt und gestreut werden, dass zwei Menschen problemlos aneinander vorbeipassen. Geräumte Zugänge zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollten mindestens einen halben Meter breit sein. Da nicht jeder eine Schneeschippe und einen Sack Asche oder Kies zu Hause hat, muss in Mehrfamilienhäusern der Vermieter Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Bei Glatteis muss sofort gestreut werden, bei Dauerschneefall reicht es, wenn dann gefegt wird, sobald es nur noch geringfügig oder gar nicht mehr schneit. Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn an der Unfallstelle die Winterpflichten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Die wichtigsten Urteile zu Eis und Schnee:

Es ist der 23. Dezember, zehn Uhr morgens. Draußen regnet es und auf dem kalten Boden eines Grundstücks bildet sich Eis – allerdings nicht flächendeckend, sondern nur an einzelnen Stellen. Eine Frau läuft zum Briefkasten des Hauses, wirft eine Weihnachtskarte hinein, auf dem Weg zurück stürzt sie. Anschließend klagt sie auf Schmerzensgeld und Schadensersatz – zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof feststellte (BGH VI ZR 138/11). Die Begründung: Wenn nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen ist, sondern nur von vereinzelten glatten Stellen,  muss nicht gestreut werden.

Der Deutsche Mieterbund Siegerland und Umgebung e.V. hat die wichtigsten Urteile zum Thema Eis und Schnee zusammengestellt:

Streupflichtiger

Grundstückseigentümer bzw. Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Diese Pflicht kann auf Dritte, zum Beispiel einen Winterdienst, oder auch auf Mieter übertragen werden (BGH VI ZR 126/07).

Mieterpflichten

Mieter müssen nur dann bei Eis streuen oder bei Schnee fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart ist. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen (OLG Frankfurt 16 U 123/87).

Gehwege

Geräumt und gestreut werden müssen in erster Linie die Eingangsbereiche sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus. Es muss zumindest ein 1 m bis 1,20 m breiter Streifen freigeräumt werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können (OLG Nürnberg 6 U 2402/00).

Tiefgarage

Die Räum- und Streupflicht bezieht sich auch auf Zugänge zur Tiefgarage (OLG Karlsruhe 14 U 107/07).

Halbe Breite

Zugänge zu Mülltonnen oder Parkplätzen müssen nur in einer Breite von etwa 0,50 m geräumt werden (OLG Frankfurt 23 U 195/00).

Mehrmals streuen

Notfalls muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (BGH VI ZR 49/03).

Publikumsverkehr

An Orten mit erheblichem Publikumsverkehr auch in den späten Abendstunden, zum Beispiel bei Kinos, Restaurants usw., müssen die Streupflichtigen auch länger als bis 22.00 Uhr fegen und streuen (BGH VI ZR 125/83).

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