Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

Als „folgerichtig“ und „logische Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung“ kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2010 (BGH VIII ZR 343/08).

Die Karlsruher Richter hatten geurteilt, dass auch Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung haben, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes, wie zum Beispiel einer Waschmaschine, und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte, zum Beispiel eines Staubsaugers, ermöglicht. Von diesem bereits in einem früheren Urteil definierten Mindeststandard (BGH VIII ZR 281/03) darf auch nicht ohne weiteres über eine Regelung im Mietvertrag abgewichen werden. Eine Klausel, wonach der Mieter nur berechtigt ist, in den Räumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind, und wenn der Anschluss von Elektrogeräten zur Überlastung des vorhandenen Netzes führt, den Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstiger Änderungen des Netzes zu tragen, ist als unangemessene Benachteiligung des Mieter unwirksam.

Siebenkotten: „Der Bundesgerichtshof spricht eine Selbstverständlichkeit aus. Natürlich müssen heute in einer Mietwohnung gleichzeitig mehrere Elektrogeräte betrieben werden können. Ist dies nicht der Fall, können Mieter die Miete kürzen und müssen keine Kündigung des Vermieters fürchten. Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof dies heute bestätigt hat.“

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