Mieterbund: Schadensersatz nur bei Verschulden, Missbrauchsgefahr und tatsächlichem Austausch der Schließanlage

„Die Entscheidung ist richtig und nachvollziehbar. Wer als Mieter einen zur Schließanlage gehörenden Schlüssel verliert, muss mit Schadensersatzforderungen des Vermieters rechnen. Die können bei bestehender Missbrauchsgefahr auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage umfassen“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, nach Bekanntwerden der heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 205/13). „Voraussetzung für einen derartigen Schadensersatzanspruch ist aber, dass der Vermieter die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht hat.“

Am Ende der Mietzeit gab der Mieter nur einen statt der ursprünglich erhaltenen zwei Wohnungsschlüssel zurück. Angaben zum Verbleib des zweiten Schlüssels konnte er nicht machen. Der Vermieter forderte ca. 1.500 Euro Schadensersatz für einen aus Sicherheitsgründen notwendigen Austausch der gesamten Schließanlage. Der Bundesgerichtshof bestätigte einen Schadensersatzanspruch des Vermieters dem Grunde nach und gab trotzdem den Mietern Recht. Ein Schaden könne erst dann vorliegen, wenn die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht werde. Das sei hier aber bisher nicht der Fall.

Siebenkotten: „Richtig. Ersetzt werden muss nur ein tatsächlich eingetretener Schaden. Solange die Schließanlage nicht ausgetauscht wird, hat der Vermieter keinen Schaden.“

Weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Vermieters ist ein Verschulden des Mieters am Schlüsselverlust und eine tatsächlich bestehende Missbrauchsgefahr. So muss der Mieter beispielsweise keinen Ersatz leisten, wenn ihm der Schlüssel gestohlen wurde oder wenn der Schlüssel in einen Fluss gefallen ist bzw. wenn der verlorene Schlüssel keinem Haus, keiner Wohnung usw. zugeordnet werden kann. In diesen Fällen ist ein Missbrauch des Schlüssels ausgeschlossen. Vertragsklauseln, die einen Schadensersatzanspruch ohne Verschulden des Mieters begründen wollen, sind unwirksam.

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