Bundesgerichtshof regelt Verhältnis Raucher / Nichtraucher neu

„Mit diesem Urteil regelt der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern völlig neu. Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, können für konkrete Zeitabschnitt einen Rauchstopp fordern, haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 110/14).

Die Mieter in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg hatten gegen die Mieter im Erdgeschoss geklagt. Die sind starke Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen. Die nichtrauchenden Nachbarn im ersten Stock fühlten sich durch den aufsteigenden Tabakrauch gestört und wollten den Nachbarn das Rauchen zumindest stundenweise verbieten lassen.

Der Bundesgerichtshof erklärte jetzt, dass nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber den rauchenden Nachbarn haben können. Dieser Abwehranspruch bestehe aber nur dann, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigungen zu werten seien. Bei einer unwesentlichen Geruchsbelästigung kämen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohten. Bei einem Rauchen im Freien sei das eher unwahrscheinlich und müsse von den Anspruchstellern konkret nachgewiesen werden.

Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den rauchenden Nachbarn könne das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme müsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Das bedeutet, für den Nichtraucher müssten Zeiten festgelegt werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug müsste es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Alles Weitere hänge vom Einzelfall ab.

Siebenkotten: „Das Urteil ist ein Kompromiss. Einerseits haben Mieter das Recht, ihre Wohnung frei von Belästigungen durch Tabakrauch nutzen zu können. Andererseits haben Mieter auch das Recht, ihre Lebensbedürfnisse in ihrer Wohnung zu verwirklichen, und hierzu kann auch das Rauchen gehören. Ich hoffe, dass mit der Vorgabe bzw. Vereinbarung von konkreten Rauchzeiten das Verhältnis von Nichtrauchern und Rauchern in Mehrfamilienhäusern befriedet werden kann. Gleichzeitig appelliere ich an die Nachbarn, aufeinander zuzugehen und künftig nicht mit der Stoppuhr die Einhaltung der Raucher- und Nichtraucherzeiten zu kontrollieren.“

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