Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

„Das ist eine für Mieter positive Entscheidung. Maßlose Übertreibungen oder falsche Angaben des Vermieters oder seines Maklers im Vorfeld eines Mietvertragsabschlusses, zum Beispiel in Wohnungsanzeigen, haben jetzt Konsequenzen. Die entsprechenden Vermieterinformationen begründen unter Umständen eine konkludente Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2010 (BGH VIII ZR 256/09).

Der BGH hatte entschieden, dass sich ein Mieter mit Erfolg darauf berufen kann, seine Wohnung sei tatsächlich nur 53,25 Quadratmeter groß und nicht, wie versprochen, 76,45 Quadratmeter. Zwar enthielt der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße. In einer Zeitungsanzeige war aber die Wohnungsgröße mit „ca. 76 qm“ beschrieben, und den Mietern war eine Grundrissskizze mit einer detaillierten Wohnflächenberechnung übergeben worden, aus der sich die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern ergab.

Siebenkotten: „Der Vermieter kann sich jetzt nicht mehr mit dem Hinweis aus der Verantwortung stehlen, im Mietvertrag sei keine Vereinbarung zur Wohnfläche getroffen worden. Der Bundesgerichtshof macht klar, dass die Angaben im Vorfeld des Vertragsabschlusses genauso bindend für den Vermieter sein können.“

Konsequenz ist, dass bei einer Flächenabweichung von rund 30 Prozent die Miete um 30 Prozent gekürzt werden darf. Soweit der Mieter in der Vergangenheit zu viel gezahlt hat, hat er entsprechende Erstattungsansprüche gegenüber seinem Vermieter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent grundsätzlich die tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich, hier also 53,25 Quadratmeter und nicht 76,45 Quadratmeter (BGH VIII ZR 133/03; BGH VIII ZR 144/09).

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