Mieterbund begrüßt Beschlüsse der Länderkammer

„Wir begrüßen die heute vom Bundesrat beschlossenen Nachbesserungen für das Mietpreisbremsen-Gesetz“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbund (DMB), Lukas Siebenkotten, die Beschlüsse des Bundesrats. „Die Länderkammer greift Kritikpunkte des Deutschen Mieterbundes gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf auf. Wichtig sind vor allem die Regelungen, dass Vermieter überhöhte Mieten von Beginn des Mietverhältnisses an zurückzahlen müssen, dass Neubau von der Mietpreisbremse höchstens 5 Jahre lang ausgeschlossen und dass Paragraf 5 Wirtschaftsstrafgesetz reformiert wird.“

Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten bewertete es als positiv, dass der Bundesrat dem von der Bundesregierung beschlossen Mietrechtsnovellierungsgesetz mit Mietpreisbremse und Bestellerprinzip im Maklerrecht heute grundsätzlich zugestimmt hat. „Das ist ein Meilenstein bei der Realisierung der Mietpreisbremse für Wiedervermietungen und für die Verwirklichung des Bestellerprinzips. Nach den Beschlüssen des Bundesrats muss jetzt nur noch über Nachbesserungen diskutiert werden, die aus unserer Sicht alle sinnvoll und erforderlich sind.“

  • Der Bundesrat hält die von der Bundesregierung genannten Kriterien zur Festlegung angespannter Wohnungsmärkte, in denen die Mietpreisbremse gelten soll, für nicht erforderlich und nicht zielführend. Die von der Bundesregierung zusätzlich geforderten Maßnahmenpläne für die diese Gebiete werden ebenfalls abgelehnt, sie seien ungeeignet.
  • Die Ausnahme, dass für Wohnungsneubau, das heißt für neue Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 vermietet werden, die Mietpreisbremse nicht gelten soll, wird auf 5 Jahre begrenzt.
  • Verlangt der Vermieter eine überhöhte Miete und hat der Mieter dies erfolgreich gerügt, muss der Vermieter den überhöhten Anteil der Miete seit Vertragsabschluss an den Mieter zurückzahlen.
  • Paragraf 5 Wirtschaftsstrafgesetz soll neu gefasst und so wieder handhabbar gemacht werden. Die Regelung bestimmt, dass unangemessen hohe Mieten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern können. Nach der Neuregelung sollen Mieter nicht mehr länger nachweisen müssen, dass der Vermieter Wohnungsnöte bzw. die Wohnungsknappheit „ausgenutzt“ hat, und es reicht aus, wenn die Wohnungsengpässe und die Wohnungsknappheit in einem Teil der Gemeinde auftreten.

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