Mieterbund erwartet Zustimmung

„Ich erwarte, dass der Rechtsausschuss des Bundesrats dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip im Maklerrecht zustimmt, allenfalls noch Nachbesserungen zu Gunsten der Mieter beschließen und anregen wird“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, im Vorfeld der heutigen Sitzung des Rechtsausschusses. „Die Einbeziehung des Wohnungsneubaus, zumindest bei der zweiten und dritten Vermietung, und eine Reform der Mietwuchervorschrift des Paragrafen 5 Wirtschaftsstrafgesetz sind notwendig.“

Künftig sollen nach dem Beschluss der Bundesregierung Vermieter nach einem Mieterwechsel nur noch die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent fordern dürfen. Lag die bisherige Miete schon vorher über dieser Grenze, gilt Bestandsschutz – der Vermieter darf die hohe Miete weiterhin fordern. Die Mietpreisbremse soll in Deutschland nicht flächendeckend eingeführt werden, sondern nur in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die von den Bundesländern festgelegt werden müssen. Die Mietpreisbremse soll nicht gelten für die erste Vermietung einer Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung und für den Wohnungsneubau. Aller Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind von der Mietpreisbegrenzung ausgeschlossen.

Im Maklerrecht soll das so genannte Bestellerprinzip eingeführt werden. Danach müssen Mieter nur dann eine Maklerprovision zahlen, wenn der Makler ausschließlich aufgrund eines Mieterauftrags die Wohnung beschafft und der Mietvertrag zustande kommt. Greift der Makler dagegen auf Wohnungen zurück, die er von Vermietern an die Hand gegeben bekommen hat, muss der Mieter keine Provision zahlen.

Siebenkotten: „Mietpreisbremse und Bestellerprinzip müssen jetzt so schnell wie möglich realisiert werden. Die von der Bundesregierung vorgesehene Aufweichung der Mietpreisbremse beim Wohnungsneubau ist überflüssig. Paragraf 5 Wirtschaftsstrafgesetz muss so ausgestaltet werden, dass die Wuchervorschrift für die Praxis wieder anwendbar ist. Wucherforderungen von Vermietern müssen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und Vermieter müssen verpflichtet sein, überhöhte Mieten zurückzuzahlen.“

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