Vermieter ist für ausreichende Beheizbarkeit verantwortlich

Bei einem Kälteeinbruch im Sommer oder wenn es über Tage hinweg empfindlich kalt bleibt, muss der Vermieter die Heizung einschalten. „Auch im Sommer müssen Mieter in ihren Wohnungen nicht frieren. Sie haben Anspruch auf eine warme Wohnung, das heißt auf 20 bis 22 Grad Celsius Mindesttemperatur“, sagte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin.

Steht im Mietvertrag, dass die Heizung außerhalb der Heizperiode nicht betrieben werden muss, ist die Vertragsklausel unwirksam. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass in den Sommermonaten erst nach einigen kühlen Tagen der Heizungsbetrieb wieder aufzunehmen ist, muss der Mieter allenfalls kurzfristige und geringfügige Temperaturunterschreitungen hinnehmen. „Beträgt die Zimmertemperatur tagsüber nur noch 18 Grad Celsius oder noch weniger, muss die Heizung sofort eingeschaltet werden, egal, was im Mietvertrag steht“, sagte der DMB-Sprecher. Das Gleiche gelte, wenn die Außentemperaturen tagelang 16 Grad oder noch weniger betragen.

Frierenden Mietern empfiehlt der Deutsche Mieterbund, Vermieter oder Hausverwaltung aufzufordern, die Heizung wieder in Betrieb zu nehmen. Für Vermieter gibt es keinen Grund, sich dagegen zu sträuben, denn die Kosten der Heizung zahlt der Mieter. Weigert sich der Vermieter, sollte der örtliche Mieterverein um Rat gefragt werden. Mieter können den Anspruch auf eine warme Wohnung notfalls gerichtlich durchsetzen. Solange die Wohnung kalt bleibt, können sie die Miete kürzen.

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