Bundesgerichtshof zu Contracting

Als „wichtige Klarstellung für alle Mieterinnen und Mieter in Deutschland“ wertete Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Contracting-Verträgen (BGH VIII ZR 362/04). Konsequenz der BGH-Entscheidung sei, dass tausende von Heizkostenabrechnungen falsch seien, dass jetzt auch Rückforderungsansprüche der Mieter durch die örtlichen Mietervereine geprüft werden müssen.

Der BGH (VIII ZR 54/04) hatte zunächst entschieden, dass in einem laufenden Mietverhältnis die Umstellung auf Contracting (Wärmelieferung) nur zulässig ist, wenn hierfür im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde oder der Mieter der Änderung zugestimmt hat. Jetzt urteilten die Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 362/04), dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der so genannte Wärmecontractor die bestehende Heizungsanlage nicht nur übernimmt, sondern auch erneuert.

Die Kosten der Wärmelieferungen eines so genannten Wärmecontractors, der vom Vermieter den Betrieb der vorhandenen Heizungsanlage übernimmt, enthält im Gegensatz zu einer „normalen“ Heizkostenabrechnung kalkulatorische Kosten für Instandhaltung, Abschreibung, Kapital und Gewinn. Diese Kosten sind in einem laufenden Mietverhältnis ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters auch nicht als Betriebskosten umlegbar.

Fehlt – wie hier – eine konkrete Vertragsregelung für den Contractingfall oder stimmen die Mieter einer Abrechnungseinheit der Übertragung des Betriebs der Heizungsanlage auf einen Dritten (Contractor) nicht ausdrücklich zu, darf der Hauseigentümer und Vermieter nur die „klassischen“ Heizkosten fordern, nicht aber die kalkulierten Wärmepreise des Contractors.

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