Einvernehmliche Lösung ist möglich

Der nach dem Gesetz (Paragraph 556 BGB) vorgeschriebene Abrechnungszeitraum bei Betriebskosten von einem Jahr kann von den Vertragspartnern einvernehmlich verlängert werden, zum Beispiel auf 19 Monate. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn auf die kalenderjährliche Abrechnung umgestellt werden soll, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 316/10).

„Die Entscheidung ist praxisnah und nachvollziehbar“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, in einer ersten Stellungnahme. „Allerdings darf das Urteil nicht missverstanden werden. Der Vermieter darf nach wie vor nicht einseitig den Abrechnungszeitraum verlängern. Das ist nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Mieters möglich.“

Im zu entscheidenden Fall hatten Mieter und Vermieter vereinbart, dass von dem bisherigen Abrechnungszeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 auf eine Abrechnung nach dem Kalenderjahr (1.1. – 31.12.) umgestellt und deshalb der Abrechnungszeitraum einmal auf einmalig 19 Monate, das heißt vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2008, verlängert werden sollte. Später argumentierte der Mieter, diese Regelung verstoße gegen das Gesetz. Eine von dem Jahreszeitraum abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters sei unwirksam (Paragraph 556 Absatz 4 BGB).

Der Bundesgerichtshof urteilte dagegen, eine einzelfallbezogene Verlängerung des jährlichen Abrechnungszeitraums, die die Vertragspartner einvernehmlich beschlossen hatten und die im Interesse beider Seiten liegt, sei möglich und nicht gesetzeswidrig.

Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten wies darauf hin, dass der Vermieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung dem Mieter zugeschickt haben muss. „Diese Abrechnungsfrist darf nicht durch die Hintertür verlängert werden. Vorsicht also, wenn der Vermieter kurz vor Ende der Abrechnungsfrist vorschlägt, den Abrechnungszeitraum zu verlängern“, warnte Siebenkotten.

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