Kein Sicherheitszuschlag auf Betriebskostenvorauszahlungen
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Bundesgerichtshof gibt Mieter Recht
„Das ist eine nachvollziehbare und richtige Entscheidung. Vermieter dürfen keinen pauschalen Sicherheitszuschlag auf die Betriebskostenvorauszahlungen im Hinblick auf von ihnen prognostizierte Kostensteigerungen festsetzen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII ZR 294/10).
Aufgrund der letzten Heizkostenabrechnung, die mit einer Nachforderung zu ihren Gunsten endete, hatte die Vermieterin eine Anpassung der künftigen monatlichen Heizkostenvorauszahlungen gefordert. Die neuen Vorauszahlungen berechnete sie, indem sie das Ergebnis der Abrechnung durch 12 teilte und dann hierauf einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent verlangte. Der Bundesgerichtshof wies diese Art der Berechnung zurück. Der Vermieter müsse sich bei der Festsetzung der Vorauszahlungen an den voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr orientieren. Grundlage sei die letzte Betriebskostenabrechnung. Zwar könne außerdem auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der Betriebskosten berücksichtigt werden. Unzulässig sei aber die Festsetzung eines abstrakten Sicherheitszuschlags, der nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen gerechtfertigt werden könne.
Siebenkotten: „Der Vermieter hat Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen in angemessener Höhe. Das bedeutet, der Vermieter darf die Kosten nicht in beliebiger Höhe oder zu hoch festsetzen. Mieter müssen über die Betriebskostenvorauszahlungen keine kostenlosen Kredite vergeben.“