Hohe Nebenkosten - der unangefochtene Spitzenreiter bei der Mieterberatung. Etwa 40% aller Fälle drehen sich um die Prüfung von Betriebskostenabrechnungen. Nicht ohne Grund. Die Hälfte stellt sich als fehlerhaft heraus.

BGH lehnt pauschalen Abzug für Verwaltungs- und Instandsetzungskosten ab

„Richtig und nachvollziehbar“, kommentierte Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter anderem zu der Betriebskostenposition „Hauswart“ (BGH VIII ZR 27/07). Der Bundesgerichtshof entschied, dass in der jährlichen Betriebskostenabrechnung die Position Hauswart keine Kosten für Instandhaltungs- oder Verwaltungsarbeiten enthalten dürfe.

Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

Korrigiert der Vermieter im zweiten Anlauf eine ursprünglich unverständliche und formell nicht ordnungsgemäße Abrechnung erst nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist, kann er aus dieser Abrechnung keine Nachforderungen stellen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 84/07) spielt es auch keine Rolle, ob die Mieter möglicherweise vor Erhalt der zweiten Abrechnung zugesagt hatten, eine Nachforderung zu bezahlen.

BGH: Vorauspauschale heißt Vorauszahlung

Auch wenn der Vermieter 20 Jahre lang nicht über Betriebskosten abrechnet, kann der Mieter nicht darauf vertrauen, künftig keine Abrechnung zu erhalten. Nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 14/06) folgt aus der Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter für Betriebskosten eine Vorauspauschale leistet, dass der Vermieter berechtigt ist, über die monatlichen Zahlungen abzurechnen. Mit der vereinbarten Vorauspauschale sei nicht die Zahlung einer festen Pauschale gewollt gewesen. Tatsächlich hätten die Vertragsparteien eine Vorauszahlung vereinbart, über die jährlich abzurechnen ist.

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