BGH zu Schönheitsreparaturen

Vertragsklauseln, die vorschreiben, dass Mieter im Zuge der Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster, der Wohnungseingangstür und den Anstrich der Loggia übernehmen müssen, sind unwirksam und benachteiligen Mieter unangemessen. Derartige Arbeiten sind keine Schönheitsreparaturen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 210/08).

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig. Mit dem Außenanstrich von Türen und Fenstern hat der Mieter nichts zu tun. Zu den denkbaren Schönheitsreparaturen gehören nur Anstreich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung selbst“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.

„Wichtig ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil der Bundesgerichtshof klarstellt, es gibt keine geltungserhaltende Reduktion. Die Unwirksamkeit der Außenanstrichs-Regelung zieht die Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel nach sich“, erklärte Siebenkotten. „Unzulässig ist es danach, die Schönheitsreparaturregelungen im Mietvertrag aufzuteilen in einen unwirksamen und einen wirksamen Teil. Der Textbestandteil „Außenanstrich“ kann nicht einfach vom Rest der Vertragsbestimmung abgelöst werden. Es gilt der Grundsatz: Unwirksam ist unwirksam. Rosinenpickerei ist unzulässig.“

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