Bundesgerichtshof zu Schönheitsreparaturen

Mietvertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit die Wohnung in neutralen Farbtönen zu renovieren, sind nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam (BGH VIII ZR 166/08). Entscheidend sei, so die Karlsruher Richter, dass sich die Vorgabe, in neutralen Farbtönen zu renovieren, nicht auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt, sondern dem Mieter auch schon während der Mietzeit Vorgaben zur Farbwahl gemacht werden.

„Die Entscheidung ist konsequent und folgerichtig und setzt die bisherige Linie des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen und Farbwahlklauseln fort“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil. „Es ist überhaupt kein Grund ersichtlich, warum Mieter während der Mietzeit die Wohnung nur in neutralen oder hellen Farben dekorieren sollten. Es ist allein Sache der Mieter, in welchen Farben und Tapeten sie leben wollen.“

Bereits früher hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Vertragsklauseln, wonach Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, unwirksam sind (BGH VIII ZR 224/07). Auch Regelungen, wonach Abweichungen von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters wirksam sein sollten, sind unwirksam (BGH VIII ZR 199/06). Anders hatte der Bundesgerichtshof eine „Holzteil-Klausel“ beurteilt. Hier hatte er es für zulässig erachtet, dass vorgegeben wurde, dass farbig gestrichene Holzteile in weißen oder hellen Farbtönen gestrichen zurückzugeben sind (BGH VIII ZR 283/07). Entscheidend war hier, dass sich die „Holzteil-Klausel“ nicht auf das laufende Mietverhältnis bezog, sondern nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung.

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