Bundesgerichtshof erlaubt Falschaussagen zur Wohnungsgröße
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Scharfe Kritik des Deutschen Mieterbundes
„Die Entscheidung ist höchst problematisch und für mich nicht nachvollziehbar. Der Bundesgerichtshof erlaubt praktisch Falschaussagen des Vermieters zur Wohnungsgröße. Vermieter können sich jetzt mit einer Vertragsklausel aus der Verantwortung stehlen und ungestraft Fantasiezahlen zur Wohnungsgröße im Mietvertrag angeben“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 306/09).
Der Vermieter hatte die Größe der Wohnung im Mietvertrag mit „ca. 54,78 qm“ angegeben. Tatsächlich war die Wohnung rund 22 Prozent kleiner, nämlich 42,98 Quadratmeter. Trotz dieser Flächenabweichung scheiterte der Mieter mit seiner Forderung nach Mietminderung und Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten. Grund hierfür, so der Bundesgerichtshof, der Vermieter hatte im Mietvertrag die Klausel aufgenommen, dass die Angabe zur Wohnungsgröße „wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.“ Damit sei die Angabe der Wohnungsgröße keine verbindliche Vereinbarung.
Siebenkotten: „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wohnungsgröße wird für Mieter immer problematischer.“ Zunächst entschied der Bundesgerichtshof, dass Mieter Flächenabweichungen zu ihrem Nachteil bis zu 10 Prozent akzeptieren und damit für nicht vorhandene Wohnflächen zahlen müssen. Jetzt urteilen die Karlsruher Richter, dass Mieter auch Flächenabweichungen von 20 Prozent und mehr hinnehmen müssen, wenn der Vermieter im Mietvertrag erklärt, die Wohnflächenangabe diene nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes.
„Wir bedauern, dass der Bundesgerichtshof nicht die Gelegenheit genutzt hat, Mieter vor Übervorteilung, Täuschung und ungerechtfertigten Kosten zu schützen“, erklärte der Mieterbund-Direktor.