BGH macht keinen Unterschied für möblierte Wohnungen

„Die Entscheidung ist konsequent und richtig, sie folgt früheren Urteilen des Bundesgerichtshofs. Ist die Wohnung tatsächlich mehr als 10 Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter die Miete entsprechend kürzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung leer vermietet wurde oder möbliert“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 209/10).

Für die möbliert angemietete, laut Mietvertrag 50 Quadratmeter große Wohnung zahlte der Mieter 600 Euro im Monat. Tatsächlich war die Wohnung aber nur 44,3 Quadratmeter groß. Der Mieter kürzte aufgrund der 11,5-prozentigen Flächenabweichung die Miete um 11,5 Prozent. Das war nach Ansicht des Vermieters und der Vorinstanz (Landgericht Berlin, Az.: 65 S 28/10) zu viel. Sie argumentierten, der Umfang der Minderung entspreche ausnahmsweise nicht dem Umfang der Flächenabweichung, müsse halbiert werden auf 5,8 Prozent. Die Wohnung sei möbliert vermietet, und die Einrichtung sei vollständig vorhanden und in Ordnung. Deshalb sei die Nutzungsmöglichkeit für den Mieter nicht so erheblich beeinträchtigt wie bei einer leer vermieteten Wohnung.

Der Bundesgerichtshof gab dieser Rechtsauffassung keine Chance. Bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent ist der Mieter auch bei einer möbliert vermieteten Wohnung zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt.

Lukas Siebenkotten: „Die Entscheidung ist richtig. Es gilt der Grundsatz, Mieter müssen nur für die Wohnfläche zahlen, die ihnen auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Das muss aus meiner Sicht auch gelten, wenn die Flächenunterschreitung unter 10 Prozent liegt, aber natürlich erst recht, wenn es um Flächenabweichungen von mehr als 10 Prozent geht.“

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