BGH stoppt Fehler bei Betriebskostenabrechnungen

„Die Entscheidung ist richtig, sie schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 223/10). „Bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung muss die berechtigte Mietminderung des Mieters berücksichtigt werden, die geminderten Beträge dürfen nicht durch die ‚Hintertür‘ wieder einkassiert werden“.

Der Bundesgerichtshof bestätigte noch einmal, dass Bemessungsgrundlage einer Mietminderung immer die Bruttomiete ist – das ist die Miete einschließlich aller Nebenkosten. Bei der Jahresabrechnung über die Betriebskosten muss dann die gerechtfertigte Mietminderung berücksichtigt werden. Das bedeutet, auch eine eventuelle Nachzahlungsforderung des Vermieters muss anteilig gekürzt werden. Erst nach der Betriebskostenabrechnung steht deshalb die endgültige Höhe der Mietminderung fest.

Laut Bundesgerichtshof sind evtl. Vermieterforderungen wie folgt zu berechnen: Ausgangspunkt ist die geschuldete Jahresnettomiete. Dazu kommen die tatsächlich vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten. Abzuziehen sind die gerechtfertigten Minderungsbeträge.

Siebenkotten: „Gut ist, dass jetzt alle Beteiligten wissen, wie die Mietminderung gerade auch unter Berücksichtigung der Betriebskosten berechnet werden muss. Klar ist aber auch, dass Mieter in einem Jahr, in dem sie die Miete gemindert haben, ihre Betriebskostenabrechnung besonders sorgfältig prüfen müssen. Immer wieder tauchen hier Fehler auf. Der Vermieter muss die geminderten Zahlungen zu seinen Lasten berücksichtigen und auch bei einer Nachforderung die Minderung mit einbeziehen.“

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