Deutscher Mieterbund als Sachverständiger bei Anhörung im Bauausschuss des Deutschen Bundestages

„Wir begrüßen die geplante Reform des Wohngeldrechts und die spürbare Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2016“, erklärte der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB), Ulrich Ropertz, bei der heutigen Sachverständigenanhörung im Bauausschuss des Deutschen Bundestages. „Das Gesetz muss aber noch an einigen Punkten nachgebessert werden. Die 2011 ersatzlos weggefallene Heizkostenkomponente – besser noch eine Energiekostenkomponente – muss wieder eingeführt werden. Sicherzustellen ist, dass die Wohngeldleistungen regelmäßig und zeitnah der Preis-, Lohn- und Wohnkostenentwicklung angepasst werden. Die Mietenstufen müssen insbesondere bei Landkreisen stärkere Differenzierungen ermöglichen, und Grundlage sollte hier immer die ortsübliche Vergleichsmiete sein.“

Nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes ist die Wohngelderhöhung längst überfällig. Wenn sie am 1. Januar 2016 in Kraft tritt, werden seit der letzten Wohngelderhöhung zum 1. Januar 2009 genau sieben Jahre vergangen sein. In dieser Zeit mussten Mieterinnen und Mieter eine faktische Kürzung des Wohngeldes im Jahr 2011 hinnehmen, und in den letzten Jahren sind mehrere hunderttausend Mieterhaushalte – etwa 40 Prozent  - aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten ausgeschieden. Trotz einer deutlichen Erhöhung des Wohngeldes bleibt es in etwa auf dem Leistungsniveau des Jahres 2009 stehen. Damit in den nächsten Jahren die Entlastungsfunktion des Wohngeldes für einkommensschwache Haushalte nicht wieder sinkt, sind Nachbesserungen erforderlich:

Heizkosten- bzw. Energiekostenkomponente

Mit der Wohngeldreform 2009 wurde erstmals eine so genannte Heizkostenkomponente beim Wohngeld eingeführt, die dann 2011 ersatzlos gestrichen wurde, mit der fragwürdigen Begründung, die Heizkosten seien gesunken.

Ropertz: „Nach dem Gesetzesentwurf zur Reform des Wohngeldrechts bleibt es dabei, dass die Grundlage für die Berechnung des Wohngeldes ausschließlich die Kaltmieten ohne Heizkosten sind. Gerade bei einkommensschwächeren Haushalten, wie Wohngeldbeziehern, macht der Anteil der Heiz- und Energiekosten an den Gesamtwohnkosten einen relativ hohen Anteil aus und muss deshalb auch wieder gesondert berücksichtigt werden. Die im Gesetzesentwurf genannten Höchstbeträge muss um eine Heizkostenkomponente – 48 Euro bei Einpersonenhaushalten bzw. 62 Euro bei Zweipersonenhaushalten – ergänzt werden. Mit einer so genannten Energiekostenkomponente könnten neben den Heizungs- und Warmwasserkosten auch die Stromkosten berücksichtigt werden. Die Höchstbeträge wären dann um 91 bzw. 129 Euro zu ergänzen.“

Regelmäßige Anpassung des Wohngeldes / Indexierung

Die Systematik des Wohngeldrechts führt dazu, dass die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte ihren Höchststand bei Inkrafttreten des Gesetzes erreicht. Danach geht die Zahl der Wohngeldbezieher von Jahr zu Jahr wieder zurück, die Wohngeldansprüche können trotz steigender Mieten und Heizkosten sinken. Grund hierfür ist, dass nominale Einkommensverbesserungen unmittelbar und sofort Einfluss auf die Höhe des Wohngeldes haben, steigende Preise und höhere Mietbelastungen werden dagegen gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.

„Wir fordern, dass die Wohngeldleistungen regelmäßig den gestiegenen Preisen und Wohnkostenbelastungen angepasst werden. Alternativ fordern wir, dass die Höchstbeträge für Miete, die Mietenstufen und die Höhe des Wohngeldes alle zwei Jahre überprüft und dann erhöht werden“, forderte der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes.

Mietenstufen besser differenzieren und an Vergleichsmiete orientieren

Mit Hilfe der Mietenstufen von I bis VI wird das lokale Mietpreisniveau abgebildet. Gemeinden ab 10.000 Einwohner erhalten eine eigene Mietenstufe. Kleiner Gemeinden werden zu Kreisen zusammengefasst. Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes muss hier stärker differenziert werden. Vielfach gibt es kleiner Orte, in denen die Mieten deutlich höher liegen als im übrigen Landkreis.

„Außerdem sollte für die Festlegung der Mietenstufen bzw. Miethöchstbeträge nicht länger auf nur das Mietenniveau der Wohngeldbezieher abgestellt wird. Grundlage sollte stattdessen auch hier die ortübliche Vergleichsmiete sein“, so Ropertz.

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