Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.
Wohnwertverbesserungen des Mieters dürfen bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden
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Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofs
„Die Entscheidung ist richtig. Der Bundesgerichtshof stellt damit sicher, dass Mieter Investitionen in ihre Wohnung nicht doppelt zahlen müssen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2010 (BGH VIII ZR 315/09).
Mietspiegel aus Nachbargemeinde anwendbar
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Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung
„Die Entscheidung ist keine Überraschung. Sie bestätigt die bisherige Rechtsprechung zahlreicher Land- und Oberlandesgerichtsurteile“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2010 (BGH VIII ZR 99/09).
Typengutachten eines Sachverständigen zur Mieterhöhung reicht aus
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Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung
„Formal mag es für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ausreichen, wenn ein Vermieter sich auf ein so genanntes Typengutachten eines Sachverständigen beruft. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob die so begründete Mieterhöhung auch inhaltlich in Ordnung ist. Hier sind Mietspiegel, insbesondere qualifizierte Mietspiegel, auf jeden Fall vorzuziehen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 122/09).