Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.

Mieterhöhungen mit Mietspiegel vereinfacht

„Der BGH stärkt die Vermieterposition und vereinfacht die Möglichkeit, Mieten zu erhöhen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, in einer ersten Stellungnahme die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 276/08). Danach müssen Mietspiegel dem Mieterhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht beigefügt werden, wenn sie allgemein zugänglich sind, beispielsweise bei örtlichen Mietervereinen oder Vermieterorganisationen angeboten werden.

Mietspiegel gilt auch für Einfamilienhäuser

„Vermieter können jetzt die Miete in Einfamilienhäusern leichter und einfacher erhöhen, weil sie zur Begründung auf den Mietspiegel zurückgreifen dürfen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die soeben veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 58/08).

Mieterbund sieht Gefahr von Lockvogelangeboten

Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind auch dann möglich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages unter dem durchschnittlichen Mietniveau am Wohnort geblieben ist. „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 303/06) kommt nicht unerwartet. Ich sehe aber die große Gefahr von Missbrauch mit Lockvogelangeboten“, erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips in einer ersten Stellungnahme.

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