Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.

Mieterbund fordert Abschaffung der Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ausnahmetatbestand der Vormiete in einem aktuellen Urteil (VIII ZR 374/18) konkretisiert. Im zugrundeliegenden Fall war die Mietwohnung unmittelbar zuvor zu Gewerbezwecken vermietet. Vor dieser gewerblichen Vermietung waren die Räume wiederum als Wohnung vermietet. Die Vermieterin verlangte nun den Preis, den die frühere Wohnraummieterin zahlte. Dieser lag deutlich über der Mietpreisbremse.

Einführung einer neuen Wohnungsgemeinnützigkeit dringend erforderlich

Die Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse hat heute den Bundesrat durchlaufen. Die Neuregelungen treten zum 1. April 2020 in Kraft. Für den Mieter bedeutet dies, dass er zukünftig zu viel gezahlte Miete bereits ab Beginn des Mietverhältnisses von seinem Vermieter zurückfordern darf und nicht - wie bislang - erst ab dem Moment der Rüge. Das erweiterte Rückforderungsrecht des Mieters gilt jedoch nur für die Mietverhältnisse, die nach April begründet werden. Für alle anderen Mietverhältnisse bleibt es dabei, dass der Mieter das Geld erst ab dem Moment erstattet bekommt, in dem er die Zuvielzahlung bei seinem Vermieter gerügt hat.  Zudem wird die Mietpreisbremse um fünf Jahre bis 2025 verlängert.

Mieterbund fordert neue Mietpreisobergrenze auch bei Bestandsmieten

„Hocherfreut“ zeigte sich der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1595/18), mit der die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse bestätigt wurde: „Diese Entscheidung ist eine Klatsche für alle diejenigen, auch die Verbände, die bei jedem mieterschützenden Gesetz nahezu reflexartig die angebliche Verfassungswidrigkeit beschreien. Mieterschutz ist selbstverständlich mit dem Grundgesetz vereinbar, er füllt den Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit Leben. Mietpreisbegrenzende Vorschriften, mit denen der Verdrängung von weniger gut betuchten Mietern aus ihren Stadtvierteln entgegengewirkt wird, sind dringend geboten.“

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