Modernisierungen und die damit verbundenen Mieterhöhungen spielen zunehmend eine wichtige Rolle in der Mieterberatung. Dabei stellt sich häufig ein Teil der angesetzten Kosten als Instandhaltungskosten heraus, die nicht umgelegt werden dürfen.

Mieter müssen keine unnötigen, unzweckmäßigen oder überhöhten Kosten zahlen

Von den tatsächlich angefallenen Modernisierungskosten können nur die Kosten zur Berechnung einer Mieterhöhung angesetzt werden, die notwendig sind. Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen müssen Mieter nicht zahlen (BGH VIII ZR 41/08; BGH VIII ZR 84/08).

Bundesgerichtshof bejaht Duldungspflicht

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist nachvollziehbar, kommt nicht unerwartet und zeigt nachdrücklich, dass ständige Forderungen nach Mietrechtsänderungen aus der Wohnungswirtschaft bzw. von Maklern unnötig und unsinnig sind“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 275/07).

BGH verlangt aber Vollmacht des bisherigen Vermieters

Schon ein Grundstückserwerber, der noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen ankündigen und durchführen. Voraussetzung ist nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 105/07), dass der aktuelle Eigentümer und Vermieter dem Grundstückserwerber und künftigen Vermieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

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