Modernisierungen und die damit verbundenen Mieterhöhungen spielen zunehmend eine wichtige Rolle in der Mieterberatung. Dabei stellt sich häufig ein Teil der angesetzten Kosten als Instandhaltungskosten heraus, die nicht umgelegt werden dürfen.

Reparatur- oder Renovierungskosten treiben Mieterhöhung nach Modernisierung in die Höhe

„Die Entscheidung ist sehr problematisch. Mieteransprüche auf Beseitigung von Schäden in ihrer Wohnung, Ansprüche zum Beispiel auf Reparatur- oder Renovierungsarbeiten, nachdem der Vermieter modernisiert hat, stehen nur noch auf dem Papier, gehen wirtschaftlich ins Leere“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 173/10).

Mieterbund kritisiert Urteil des Bundesgerichtshofs

„Ich halte es für falsch, dass ein Vermieter selbst dann eine Modernisierungs-Mieterhöhung fordern und durchsetzen kann, wenn er die Baumaßnahme nicht angekündigt oder die Ankündigung nach Protesten des Mieters zurückgezogen hat“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 164/10).

Vermieter muss keine dreimonatige Ankündigungspflicht einhalten

Führt der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund behördlicher Anordnung durch, muss der Mieter dies dulden. Er kann nicht – wie bei Modernisierungsmaßnahmen – verlangen, dass die Arbeiten mindestens drei Monate vorher schriftlich angekündigt werden (BGH VIII ZR 110/08).

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