Hohe Heizkosten lassen die Betriebs- und Nebenkosten schnell zu einer "zweiten Miete" werden. Obwohl Heizkostenabrechnungen genauen gesetzlichen Regeln unterliegen, enthalten sie besonders häufig Fehler. Eine genaue Überprüfung ist daher immer anzuraten.

Bundesgerichtshof gibt Energieversorgern weitgehend Recht

„Das Urteil hinterlässt einen faden Beigeschmack. Wer in der Vergangenheit aufgrund unwirksamer Preisanpassungsklauseln überhöhte Gaspreise an Energieversorger zahlen musste, kann nur unter engen Voraussetzungen jetzt Rückforderungsansprüche geltend machen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11). „Verbraucher müssen die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren beanstanden. Geschieht dies nicht, ist der erhöhte Preis zu zahlen.“

BGH bestätigt Anspruch auf verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung

„Die Entscheidung ist richtig und gerecht. Mieter haben Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Das bedeutet, der Vermieter muss die Kosten der tatsächlich während der Abrechnungsperiode ins Haus gelieferten Energie abrechnen. Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs war notwendig“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil der Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 156/11). „Der Vermieter darf nicht einfach seine Abschlagszahlungen an den Energieversorger der Verbrauchsabrechnung zugrunde legen.“

Bundesgerichtshof erlaubt Austausch von Heizkostenverteilern

Vermieter dürfen die bisher eingesetzten Geräte zur Erfassung der Heizkosten oder Wasserkosten, wie zum Beispiel Heizkostenverteiler, gegen funkbasierte Ablesesysteme austauschen. „Der Bundesgerichtshof hat aber ausdrücklich nur entschieden, dass Mieter auch während der Mietzeit den Einbau funkbasierter Ablesesysteme dulden müssen. Die Kostenfrage hat er nicht angesprochen oder entschieden. Hier bleibt es nach unserer Einschätzung dabei, die Anschaffungskosten für neue Erfassungsgeräte sind weder über die Heizkostenabrechnung noch als Modernisierungskosten auf den Mieter abwälzbar. Der Vermieter muss diese Kosten selbst tragen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII ZR 326/10).

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