Ein Verlust der Wohnung ist für Mieter unter sozialen und finanziellen Gesichtspunkten ein folgenreicher Einschnitt. Kein anderes Themenfeld zeichnet sich durch ähnlich erbittert geführte Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern aus.

Räumungsvergleich vor Gericht schließt Mieteransprüche in der Regel nicht aus

„Gut, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Mieter haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Vermieter bei der Kündigung den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Wichtig vor allem aber, dass die Richter klargestellt haben, dass dieser Schadensersatzanspruch in der Regel auch besteht, wenn Mieter und Vermieter im Zuge des Rechtstreits einen sogenannten Räumungsvergleich schließen“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten, das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 99/14). „Das Vermieterargument, der Mieter sei ja aufgrund des Räumungsvergleichs ausgezogen und nicht wegen des vorgetäuschten Eigenbedarfs sticht nicht mehr.“

Bundesgerichtshof stärkt Vermieter-Position

„Die Entscheidung erhöht den Druck auf Mieter, Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten des Vermieters widerspruchslos zu dulden. Wer den beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Wohnung nicht gewährt, dem droht die fristlose Kündigung“, kritisierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 281/13). „Die Geltendmachung von Mieterrechten bei Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist deutlich schwieriger geworden. Der BGH hat die Vermieter-Position gestärkt.“

Bundesgerichtshof stärkt Vermieterrechte

„Die Entscheidung ist problematisch, schafft keine Rechtssicherheit und höhlt den gesetzlichen Kündigungsschutz bei Eigenbedarfskündigungen weiter aus“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des BGH (BGH VIII ZR 154/14). „Vermieter müssen beim Abschluss des Mietvertrages nicht klären, ob sie oder ein Familienangehöriger in nächster Zeit die Mietwohnung für sich beanspruchen werden. Damit wird das Risiko, die Wohnung nur kurze Zeit bewohnen zu können, einseitig dem Mieter zugeordnet. Der gesetzliche Kündigungsschutz bei Eigenbedarfskündigungen wird so weiter ausgehöhlt.“

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