Ein Verlust der Wohnung ist für Mieter unter sozialen und finanziellen Gesichtspunkten ein folgenreicher Einschnitt. Kein anderes Themenfeld zeichnet sich durch ähnlich erbittert geführte Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern aus.

BGH lehnt Kündigung zu Gunsten von Geschäftsführer und Eventmanager ab

Eine Kommanditgesellschaft (KG), die eine Mietwohnung an einen Betriebsfremden vermietet, kann diesem Mieter nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, entschied der Bundesgerichtshof jetzt in zwei Entscheidungen (BGH VIII ZR 113/06 und 122/06). Eigenbedarf sei schon begrifflich ausgeschlossen. Die Kommanditgesellschaft könne die Wohnung weder für sich noch für Familien- oder Haushaltsangehörige – so der Gesetzestext in Paragraph 573 Bürgerliches Gesetzbuch – benötigen.

Schriftform bei Kündigungsverzicht zwingend

Die Zusatzvereinbarung in einer Anlage des Mietvertrages „Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wird verzichtet“ schützt Mieter vor einer Kündigung nur, wenn die Schriftform eingehalten worden ist. „Am besten ist es, wenn der Kündigungsausschluss unmittelbar in den schriftlichen Hauptmietvertrag aufgenommen wird“, empfiehlt Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB). „Es reicht aber auch aus, wenn eine Anlage mit der Zusatzvereinbarung Bezug nimmt auf den Mietvertrag, von beiden Vertragsseiten unterschrieben und mit dem Mietvertrag verbunden wird.“

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