Ein Verlust der Wohnung ist für Mieter unter sozialen und finanziellen Gesichtspunkten ein folgenreicher Einschnitt. Kein anderes Themenfeld zeichnet sich durch ähnlich erbittert geführte Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern aus.

BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung zum Eigenbedarf einer BGB-Gesellschaft und ändert Rechtsprechung, wenn eine Alternativwohnung im Haus leersteht

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 232/15) ist eine doppelte Ohrfeige für Mieter in Deutschland. Der Kündigungsschutz bei Eigenbedarfskündigungen des Vermieters wird aufgeweicht“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung der Karlsruher Richter. „Jetzt ist der Gesetzgeber gefragt. Er muss eine eventuell bestehende Regelungslücke schließen, das Kündigungsrisiko für Mieter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts minimieren und klarstellen, dass Eigenbedarfskündigungen unwirksam sind, wenn der Vermieter eine leerstehende Wohnung in seinem Haus den gekündigten Mietern nicht als Alternative anbietet.“

Mieterbund begrüßt Urteil als richtig und gerecht

„Die Entscheidung ist richtig und gerecht. Es kann nicht sein, dass eine 97-jährige demenzkranke Mieterin fristlos gekündigt wird und ihre Wohnungs räumen soll, weil ihr Betreuer den Vermieter mehrfach schwer beleidigt hat“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heute ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 73/16). Die Karlsruher Richter erklärten, dass bei einer fristlosen Kündigung eine Gesamtabwägung des Einzelfalls erfolgen müsse, dazu gehörten insbesondere auch schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters.

Mieterbund: Aus Gründen der Rechtssicherheit nur zeitnahe Kündigungen zulassen

Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs muss nicht innerhalb einer „angemessenen Frist“ erfolgen. Es gibt keine konkrete gesetzliche Zeitspanne zwischen Entstehen des Kündigungsgrundes und Ausspruch der fristlosen Kündigung, die einzuhalten wäre. Ein Vermieter kann auch noch nach mehr als sieben Monaten, nachdem er von den aufgelaufenen Mietrückständen und damit von dem Kündigungsgrund erfahren hat, fristlos kündigen (BGH VIII ZR 296/15).

Sonderkonditionen und Mitglieder-Rabatte bei

und weiteren Partnern des DMB Siegerland und Umgebung e.V..

Verbraucherschutz benötigt?

Besuchen Sie die Verbraucherzentrale in Siegen.

Seite durchsuchen

Sonderkonditionen und Mitglieder-Rabatte bei

und weiteren Partnern des DMB Siegerland und Umgebung e.V..

Darf das so? - Infos gibt es bei uns!