Muss ich Renovieren oder nicht? Diese Frage stellen Mitglieder bei der Beratung immer wieder. Viele Klauseln benachteiligen den Mieter unangemessen und sind unwirksam. Daher: Vor den Schönheitsreparaturen den Mietvertrag prüfen lassen!

Bundesgerichtshof verurteilt Mieter zu Schadensersatz

„Das Urteil ist problematisch. Wer beim Auszug seine Wohnung mit kräftigen Farbanstrichen und bunten Wänden zurückgibt, muss Schadensersatz zahlen. Das gilt auch, wenn Mieter laut Mietvertrag überhaupt nicht verpflichtet waren, Schönheitsreparaturen durchzuführen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 416/12). „Mieter haben zwar während der Mietzeit das Recht, die Wohnung zu dekorieren, wie sie wollen und können auch bunte Farbanstriche wählen. Jetzt müssen sie aber einkalkulieren, dass sie beim Auszug ungewöhnliche Anstriche und Farbgebungen beseitigen müssen, wenn sie sich nicht schadensersatzpflichtig machen wollen.“

Mieterbund: Hunderttausende von Mietverträgen betroffen

„Die Entscheidung ist richtig und setzt die bisherige konsequente Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen nahtlos fort. Quotenklauseln sind dann unwirksam, wenn laut Mietvertrag Berechnungsgrundlage für die beim Auszug zu zahlenden Renovierungskosten der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ist“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zu dem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 285/12).

Bundesgerichtshof bleibt bisheriger Linie treu

Eine Klausel im Mietvertrag, nach der der Mieter bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen darf, ist unwirksam (BGH VIII ZR 237/11).

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